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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 28.07.2006
Aktenzeichen: 1 M 76/06
Rechtsgebiete: LSA ÖbVermingG
Vorschriften:
LSA ÖbVermingG § 18 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 1 M 76/06
Datum: 28.07.2006
Gründe:
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
Der Antragsteller wendet gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein, im Rahmen der Fachaufsicht könnten Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen nur in dem Umfang verlangt werden, in dem der Vermessungsingenieur zur Aufbewahrung verpflichtet sei, und nur soweit die Unterlagen noch vorhanden seien. Es gebe keine Pflicht, Kostenschätzungen zu archivieren oder aus sonstigen Gründen aufzubewahren. Zudem bestünden Zweifel, ob die Aufsichtsbehörde Unterlagen von Dritten anfordern dürfe.
Mit diesen Einwänden wird das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage gestellt.
Gemäß § 18 Abs. 1 ÖbVermIngG LSA untersteht der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur der staatlichen Aufsicht. Die Amtsführung wird von der Aufsichtsbehörde überwacht und geprüft. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist gemäß § 18 Abs. 2 ÖbVermIngG LSA unter anderem verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskünfte über seine Berufsausübung zu geben und Einblick in Unterlagen zu ermöglichen.
Die staatliche Aufsicht über den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist nicht nur eine Rechtsaufsicht, sondern eine Fachaufsicht, die sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben erstreckt und daher die Aufsichtsbehörde zur Erteilung von Weisungen berechtigt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21.03.1989 - 11 UE 795/86 -, juris). Damit ist der Vermessungsingenieur allerdings nicht in jeder Hinsicht als weisungsgebunden anzusehen. So bedarf etwa die Verpflichtung des Vermessungsingenieurs, zugunsten der öffentlichen Hand tätig zu werden, einer näheren rechtlichen Regelung (BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 11/94 -, NVwZ 1995, 484). Bei der in § 18 Abs. 1 Satz 2 ÖbVermIngG LSA bezeichneten Überwachung und Überprüfung handelt es sich allerdings nicht um Weisungen, sondern um Maßnahmen, die im Vorfeld von Korrektur- oder Zwangsmaßnahmen der Beobachtung und Klärung des Sachverhalts dienen. Die Entscheidung, welche Mittel die Aufsichtsbehörde zur Sachverhaltsklärung einsetzt, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen; hierfür gibt es keine strengen Regeln. Die Behörde ist allerdings an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden.
Einen Rechtsgrundsatz, dass im Rahmen der Fachaufsicht Erkundigungen zum Sachverhalt nur bei demjenigen eingeholt werden dürfen, der der Fachaufsicht unterliegt, gibt es nicht. Demnach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner als Aufsichtsbehörde beabsichtigt, Unterlagen über die Berufsausübung des Antragstellers bei einem Dritten, dem Landkreis (...), einzuholen. Diese Verfahrensweise unterliegt im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schon deshalb keinen Bedenken, weil sie nur für den Fall angekündigt wurde, dass der Antragsteller die erbetenen Unterlagen nicht selbst vorlegt. Die Aufsichtsbehörde ist auch nicht darauf beschränkt, für die Sachverhaltsaufklärung auf Unterlagen zurückzugreifen, zu deren Erstellung, Archivierung oder Aufbewahrung der Vermessungsingenieur verpflichtet ist. Dass die Unterlagen der Geheimhaltung unterliegen oder die Herausgabe aus sonstigen Rechtsgründen unzulässig ist, wird vom Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Auch der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner könne die Kontrolle der ordnungsgemäßen Abrechnung nur aufgrund der Gebührenrechnung des Antragstellers vornehmen, greift nicht durch. Die Aufsichtsbehörde ist im Wege der Fachaufsicht zu einer umfassenden Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung berechtigt. Die Überwachung hat sich nicht auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften bei der Abrechnung nach der Gebührenordnung zu beschränken. Deshalb ist der Antragsgegner berechtigt, auch Informationen über etwaige Unkorrektheiten bei der Vertragsanbahnung und unterhalb der Schwelle gesetzwidrigen Verhaltens einzuholen. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass sich aus der Kostenschätzung Hinweise darauf ergeben, ob sich der in der Beschwerde eines Dritten geäußerte Verdacht einer nicht korrekten Verfahrensweise erhärtet oder nicht. Ob sich aus der Kostenschätzung - nach deren Überprüfung - tatsächlich auf ein Fehlverhalten des Antragstellers schließen lässt, ist für die Zulässigkeit der Anforderung unerheblich. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es sich bei der Kostenschätzung um eine "Amtshandlung" handelt, ob damit ein Verwaltungsverfahren beginnt und ob der Vermessungsingenieur an die Kostenschätzung gebunden ist.
Der weitere Einwand des Antragstellers, die Anforderung der Kostenschätzung beim Landkreis (..) werfe auf ihn ein "schlechtes Licht" und untergrabe "seinen guten Ruf als Vermessungsingenieur", verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil mit der schlichen Anforderung von Unterlagen keine Bewertung der Tätigkeit des Antragstellers verbunden ist und deshalb auch keine Gefahr einer Rufschädigung besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat ist im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, von der Hälfte des Auffangstreitwertes ausgegangen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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